Wesertal

Brut- und Setzzeit

Während der sogenannten Brut- und Setzzeit zwischen 1. März und 15. Juni eines jeden Jahres reagieren Wildtiere besonders empfindlich auf ihr Umfeld und dürfen daher nicht gestört werden. Freilaufende Hunde sind eine erhebliche Gefahr für Jungtiere. Die Gemeinde Wesertal bittet deshalb die Bürgerinnen und Bürger eindringlich um Rücksichtnahme. Dies ist ganz einfach und ohne Aufwand möglich: Wer beim Spaziergang auf den befestigten Wegen bleibt und seinen Hund generell an die Leine nimmt, vermeidet es, junge Feldhasen, Rehkitze sowie bodenbrütende Vögel aufzuschrecken und erspart ihnen eine Menge Stress. Gemeinsam gilt es Flora und Fauna durch rücksichtsvolles und umsichtiges Verhalten zu schützen. Die Tiere befinden sich insbesondere auf Feldern, Wiesen und Grünflächen, aber auch im Unterholz im Wald. 


Außerdem gilt grundsätzlich, dass niemand über fremdes Eigentum laufen darf. Dies ist unter anderem bei Feldern der Fall, die zur Bewirtschaftung an Landwirte verpachtet sind. Zurückgelassene Äste und andere Gegenstände können zu erheblichen Schäden an den landwirtschaftlichen Maschinen führen. Und generell gilt: Hundekot gehört nicht in die Landschaft, sondern in die Restmülltonne. 


In diesem Sinne bittet die die Gemeinde Wesertal alle Bürgerinnen und Bürger durch rücksichtsvolles Verhalten mitzuhelfen, die heimische Tierwelt und Grünflächen zu schützen und zu erhalten.


Des Weiteren sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz die Fällung und/oder radikale Rückschnitte in der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis zum 30. September verboten. Davon ausgenommen sind gärtnerisch genutzte Flächen. Doch für diese gelten die Regelungen des Artenschutzes und die Eingriffsregelung, die völlig unabhängig davon, ob Brutzeit ist oder nicht, gelten. Die Untere Naturschutzbehörde entscheidet, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt. Dies kann beispielsweise auch bei einer Baumfällung im Privatgarten der Fall sein und nicht nur bei einem Naturdenkmal.


Auch wenn Gefahr in Verzug ist, ist die Untere Naturschutzbehörde in jedem Fall über eine notwendige Fällung aufgrund akuter Gefährdung zu informieren. Verstöße gegen diese Regelungen können Sanktionen, beispielsweise ein Bußgeld nach sich ziehen.


Aufgrund der vielschichtigen Rechtslage ist eine Anfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde in jedem Fall sinnvoll. Meist lässt sich das Anliegen zur Baumfällung bereits am Telefon klären. Eine rechtzeitige Anfrage - vor allem gegen Ende des Winterhalbjahres - wird dennoch empfohlen.

 

Der Bürgermeister

der Gemeinde Wesertal