Einschränkung des Gemeingebrauchs im Hinblick auf die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus
oberirdischen Gewässern im Landkreis Kassel
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Kassel als zuständige untere Wasserbehörde folgende Allgemeinverfügung:
1. Die Entnahme und die Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen)
im Landkreis Kassel wird mit Ausnahme des Schöpfens von Wasser mit Handgefäßen zur Erfrischung bis zum 31.10.2026 untersagt.
